Satzung

Förderverein Eissport für Mainz

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Eissport für Mainz.
  2. Sitz des Vereins ist Mommenheim.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“..
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere Eissports.
  3. die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • die finanzielle Förderung der Bereitstellung von Eiszeiten für Mainzer Vereine,
    • die Attraktivitätssteigerung vorhandener Eislaufflächen,
    • die Förderung der Sport-, Jugend- und Nachwuchsarbeit der Mainzer Eislaufvereine, z.B. durch die Durchführung von Jugendlagern, Kinderlehrgängen sowie im Bereich des Schulsports. Inhalte dieser Veranstaltungen sind das Erlernen von Eissportarten, die Verbesserung der sportlichen Leistungen und Training. Diese Veranstaltungen werden vom Verein selbst angeboten.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

1, Erwerb der Mitgliedschaft:

a) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

b) Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss. Über das Ergebnis wird der Vorstand den Antragsteller in Textform informieren.

c) Wird einem Aufnahmeantrag stattgegeben, beginnt die Mitgliedschaft mit der Beschlusssfassung.

d) Lehnt der Vorstand einen Mitgliedsantrag bedarf dies keiner Begründung. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung bei dem Verstand Beschwerde einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss oder
  • Tod (wenn das Mitglied eine natürliche Person ist) Auflösung (wenn das Mitglied eine juristische Person ist).

b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.

c) Ein Vereinsausschluss kann nur aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn

  • das Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet,
  • das Mitglied sich vereinsschädigend verhält,
  • sich das Mitglied nach Mahnung mindestens drei Monate lang mit mindestens einem Jahresbeitrag in Zahlungsverzug befindet oder
  • grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen durch das Mitglied begangen

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu erklären. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses bei dem Vorstand Beschwerde einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt dabei unbenommen, den Vereinsausschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.

§3a – Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins werden entweder als
  • Vollmitglied,
  • Jungmitglied,
  • Fördermitglied oder
  • Ehrenmitglied

geführt.

  1. Vollmitglied ist jedes aktive Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Jungmitglied ist jedes aktive Mitglied, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. Fördermitglied ist, wer in seinem Aufnahmeantrag angibt, nicht aktives Mitglied werden zu wollen oder gegenüber dem Vorstand angibt, nicht mehr aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu wollen, ohne den Austritt zu erklären.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

$4 – Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, unterschiedliche Beitragshöhen für natürliche und juristische Personen zu beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Familienbeiträge zu erheben, wenn mindestens 3 Familienmitglieder zugleich auch Vereinsmitglieder sind. Der jährliche Familienbeitrag wird auf das 2,5-fache des Beitrags eines Vollmitglieds beschränkt. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Voraussetzungen eines Familienbeitrags.
  3. Bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft ist der Vorstand berechtigt, von dem Mitglied einen geringeren Beitrag als den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu erheben.
  4. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten.

§5 – Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§6 – Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Nur Vollmitglieder können Mitglied des Vorstandes werden.
  4. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch automatisch die Zugehörigkeit zum Vorstand.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  6. Die Wiederwahl ist zulässig.
  7. Eine Person darf nicht zeitgleich zwei Vorstandsämter innehaben.

§6a – Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
    e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,
    f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    g) Eingehung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzungen Dritte hinzuzuziehen, sofern dieser Dritte beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) und seine Anwesenheit aufgrund seiner Expertise für sachdienlich gehalten werden darf. Bei Abstimmungen ist der Dritte nicht zur Anwesenheit befugt.

§6b – Vorstandsbeschlüsse

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, schriftlich oder in Textform.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefasste Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
    e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes,
    h) Entlastung des Vorstandes.
  2. Es findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer,die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§8 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich zu verlangen, dass es in Schriftform eingeladen wird. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Besteht eine Familienmitgliedschaft genügt die Einladung des Mitglieds, das von seinen Familienmitgliedern als empfangsbevollmächtigt benannt wurde.
  2. Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung des Antrags.

§9 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Betrifft ein zu fassender Beschluss die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder oder die zu fassenden Beschlüsse beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Voll-, und Fördermitglied eine Stimme. Andere Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, verfügen aber über kein Stimmrecht. Mitglieder sind berechtigt, sich im Rahmen der Mitgliederversammlung von Dritten beraten zu lassen, sofern dieser Dritte beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater).
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  5. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von vier Fünfteln der gültigen abgegebenen Stimmen ist erforderlich für:
    a) die Auflösung des Vereins,
    b) die Änderung des Vereinszwecks und
    c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
    Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.
  6. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend, wobei die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer in schriftlicher, geheimer Wahl erfolgt. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit. Besteht nach dem dritten Wahlgang Stimmgleichheit, entscheidet das Los, welches durch den Versammlungsleiter gezogen wird.

§10 – Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassen des Vereins Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Daneben wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einen Ersatzkassenprüfer, der im Falle der Verhinderung eines vorrangigen Kassenprüfers zur Kassenprüfung berechtigt und verpflichtet ist. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Werden im Rahmen der Kassenprüfung Beanstandungen festgestellt, haben die Kassenprüfer unverzüglich den Vorstand zu informieren und zur Stellungnahme aufzufordern.

§11 – Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten des Mitglieds auf:
    – Anschrift,
    – E-Mail-Adresse,
    – Geburtsdatum und
    – Kontoverbindung
  2. Diese Daten werden im EDV-System des Vereins gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§12 – Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderkrebshilfe Mainz e.V. (Steuernummer 26/675/11998 beim Finanzamt Mainz-Mitte) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde am 29.06.2019 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.